05 – Ahmadiar


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Create Date 13. July 2017
Last Updated 13. July 2017
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Im Kartellverfahren (Rundholzverfahren) gegen die Praxis der gemeinsamen Rundholzvermarktung zwischen den Landesforstverwaltungen und privaten sowie kommunalen Waldbesitzern wurde ein Verstoß gegen das deutsche Wettbewerbsrecht festgestellt. Der Ausgang oder Fortgang des Verfahrens hängt von der Zustimmung der Länder zu Vermarktungsregeln des Bundeskartellamtes ab. Kartelle werden auf Grundlage dieser Regeln erst ab einer Marktfähigkeitsschwelle der beteiligten Unternehmen von 8000 ha Wirtschaftsfläche prüfbar. Damit sind durch das Verfahren keine wesentlichen Strukturänderungen zu erwarten. Das Verfahren verfolgte einen strukturorientierten, polypolistischen Ansatz, der wettbewerbstheoretisch den Schulen der Neoklassik und des Ordoliberalismus entspricht. Im Einklang mit deren Lehre kann das Verfahren auch als Schutz der Marktgegenseite verstanden werden, was aber vor dem Hintergrund der zunehmend konzentrierten Nachfrageseite eine einseitige Betrachtung darstellt. Auf Basis der Dilemma-These, die einen Zielkonflikt zwischen Wettbewerb und ökonomischer Wohlfahrt sieht, kann eine Legitimation wirtschaftlich vorteilhafter Kooperationen gefordert werden. Dies wird im Gesetz bereits berücksichtigt. Darüber hinaus ist im Falle des Rundholzverfahrens nicht zutreffend, die Marktmacht der Landesforstverwaltungen als Ausdruck ihrer wirtschaftlichen Effizienz zu interpretieren, wie dies in anderen Fällen durch die Chicago School unterstützt wird. Denn die Marktmacht der Forstverwaltungen muss auf Ressourcenkontrolle und politische Faktoren zurückgeführt werden. Querabhängigkeiten zwischen den verschiedenen Dienstleistungen sowie eine subventionierte Holzvermarktung stellen erhebliche Marktzutrittsschranken dar. In der Marktoffenheit liegt aber der Ansatzpunkt dynamischer Wettbewerbstheorien, die in der potentiellen Konkurrenz einen Ausgleich zu Machtkonzentrationen sehen. Sowohl die Argumentation, das Verfahren würde zu einer Öffnung des Marktes führen, als auch die Kritik, es gefährde die Mobilisierung kleinerer Waldeigentümer, treffen nicht zu, weil die vorgeschlagenen Größenschwellen eine Reglementierung sowohl zugunsten einer Marktöffnung als auch zu Ungunsten einer Mobilisierung ausschalten. Insbesondere da der Rundholzmarkt sich für einen freien Marktzu- und Austritt eignen würde, ist der strukturorientierte Ansatz des Verfahrens verfehlt. Vielmehr muss abgewartet werden, ob künftige Dumping-Verfahren das eigentliche Defizit, die Marktzutrittsschranken, angreifen und beheben werden. Das Andauern des Verfahrens seit 2001, ohne endgültige Ergebnisse, ist als Faktor großer Planungsunsicherheit zu kritisieren.

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