Plastik stellt ein kostengünstiges und zugleich fast beliebig langlebiges Material auch für zahlreiche Produkte in der Waldbewirtschaftung dar. Allerdings haben Plastikprodukte einen beachtlichen Anteil am feststofflichen Müll und zeigen sehr unterschiedliche Persistenz in der Umwelt. Obwohl in vielen Bereichen der Umweltnutzung der Verbleib von Plastik nach seinem Verwendungszweck bereits diskutiert wird, gibt es noch keine kritische Bestandsaufnahme für Wuchshüllen und Wuchsgitter als wichtigsten, aber auch beispielhaften Einsatzbereich von Plastik im Wald. Das Ziel ist daher, die umfassende Bewertung bezüglich der auch im Waldbesitz greifenden umwelt- und waldrechtlichen Vor - gaben sowie besonders vor dem Hintergrund der strengen Vorgaben einer naturnahen und nachhaltigen Waldbewirtschaftung vorzunehmen und zu prüfen, a) welche umweltrechtlichen Gesetze und Normen nach dem Aufstellen von Wuchshüllen eröffnet werden, b) welche inhaltlichen Konsequenzen sich daraus für die forstwirtschaftliche Verwendung dieser Gegenstände ergeben und c) wie aus rechtlicher Perspektive der aktuelle Umgang mit Wuchshüllen im Wald und die künftigen Pfade der Weiterentwicklung zu beurteilen ist. Fünf Gruppen unterschiedlicher Materialtypen A/Wuchshüllen aus Plastik mit sehr hoher Lebensdauer, B/oxo-abbaubares Plastik, je ohne Zertifizierung zum Abbauverhalten, C/kompostierbarer Kunststoff inkl. DIN EN-Zertifizierung, D/Holz, Papier oder Jute ohne Angaben zur Behandlung sowie E/ohne Angaben zum verwendeten Material und jeweils ohne Zertifizierung werden aus rechtlicher Sicht des Kreislaufwirtschafts - gesetzes, der Bioabfallverordnung sowie des Bundes - bodenschutzgesetzes beurteilt. Es ist dabei mit geltendem Recht nicht vereinbar, jeglichen Wuchshüllentyp ohne weiteres Zutun im Wald zurückzulassen. Insbesondere aus kreislaufwirtschaftsrechtlicher Sicht sind Wuchshüllen der Gruppen A, B, D und E grundsätzlich einem Verwertungsverfahren zuzuführen. Hüllen der Gruppe C könnten zwar an dem Einsatzort verbleiben, wären jedoch in den Boden einzuarbeiten, was nur unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Abfallbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Forstbehörde möglich wäre. Dieser klaren Rechtslage bei Wuchshüllen nach Ende ihres Verwendungszweckes widerspricht dabei die zögerliche Praxis von Rückbau, Verwertung und Entsorgung in Deutschland.